Arbeitnehmer müssen sich seit mehreren Wochen mit Kurzarbeit arrangieren. Viele Firmen wurden wirtschaftlich gezwungen Soforthilfen zu beantragen, um ihre Existenz zu retten und Insolvenzen abzuwenden. Der Soforthilfe-Zuschuss Bund kann beispielsweise noch bis zum 31.05.2020 beantragt werden (Stand: 04.05.2020). Überspannen die jeweiligen Betroffenen den rechtlich zulässigen Rahmen, ist dies allerdings auch in Notzeiten kein Kavaliersdelikt und kann einen Straftatbestand erfüllen.

§ 264 StGB – der Subventionsbetrug 

Die aktuell gewährten Zuschüsse fallen ebenso wie das Kurzarbeitergeld unter den Begriff der Subvention im Sinne des § 264 StGB. Die Legaldefintion des § 264 Abs. 8 StGB fasst unter diesen Tatbestand Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne martkmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Subventionserhebliche Tatsachen sind zudem im § 269 Abs. 9 StGB benannt. Bei wahrheitswidrigen oder unvollständigen Angaben im Rahmen der Antragsstellungen kann daher zumindest leichtfertig ein Subventionsbetrug begangen werden. Der Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz gesagt macht sich strafbar im Sinne dieses Tatbestandes, wer:

  • unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde macht
  • eine Verwendungsbeschränkung nicht einhält
  • über subventionserhebliche Tatsachen täuscht
  • eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Die jeweiligen Angaben in den Anträgen sollten daher genau überprüft werden. Ein Risiko liegt bereits dann vor, wenn der oder die Antragsteller/in seine beziehungsweise ihre Prüfungs-, Erkundigungs-, Informations- und/oder Aufsichtspflichten verletzt. Dabei sollte sich jeder auch über Sinn und potentiell möglichen Schaden falscher Tatsachen Gedanken machen.

Strafen auch nach der Krise

Die Betroffenen müssen sich bewusst sein, dass der Subventionsbetrug regelmäßig erst in fünf Jahren verjährt. Auch wenn Krisenzeiten daher zu unrühmlichen Verhaltensweisen verleiten mögen, können diese eventuell erst auf einen zurückfallen, wenn die Pandemie nicht mehr präsent ist. Aktuell wird eine detaillierte Prüfung durch die Antragsfülle nicht möglich sein. Später kann durch Überprüfungen jedoch gegen den jeweiligen Antragsteller beziehungsweise gegen die Antragstellerin ermittelt werden und/oder im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechtes eine Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt werden. Die nicht zu missachtende finanzielle Belastung der Einziehung des aus der Tat Erlangten kann ebenfalls zu einer weiteren finanziellen Belastung führen. Da eine leichtfertige Begehungsweise für die Erfüllung der Strafbarkeit ausreichend ist, muss aktuell mit der Einleitung zahlreicher Ermittlungsverfahren gerechnet werden.

Verhalten bei Ermittlungen 

Wird von Seiten der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, können Konten gesperrt und Beschlagnahmebeschlüsse erwirkt werden. Das gesamte Prozedere kann in Verbindung mit Rufschädigungen zu solchen Hindernissen erwachsen, dass ein Unternehmen auf diesem Weg in den wirtschaftlichen Ruin getrieben wird. Der Gang zum Anwalt ist bei den ersten Anzeichen unerlässlich.

Sollten überraschend die Beamten vor Ihren Geschäfts- oder Privaträumen stehen und eine Durchsuchung ankündigen, lassen Sie sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss zeigen und machen Sie von Ihrem Schweigerecht gebraucht. Vermeiden Sie, dass Sie sich in Gespräche verwickeln lassen und es damit zu Spontanäußerungen kommt.  Ziehen Sie begleitende Zeugen hinzu und rufen Sie Ihren Verteidiger an. Die verschiedenen Strafverteidigernotdienste bieten hierfür eine 24-Stunden-Erreichbarkeit.