Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zur Corona-Schutzimpfung zwingen?

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Es gibt rechtlichen Zwang, mit Abmahnung und Kündigung; es gibt andere Druckmittel: Schikane und Gängelung von Arbeitnehmern, bis sie nachgeben; und es gibt die Bevorzugung von bestimmten Mitarbeitern, mit einem indirekten Druck auf die Belegschaft, es den Bevorzugten gleichzumachen.

Was davon darf der Arbeitgeber tun, um Corona-Schutzimpfungen bei Arbeitnehmern durchzusetzen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht, und das ist aktuell nicht der Fall, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht zu einer Corona-Schutzimpfung zwingen. Dementsprechend darf er sie für ihre Weigerung, sich impfen zu lassen, weder abmahnen noch kündigen.

Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, beispielsweise bei bestimmten Pflegekräften in sensiblen Arbeitsbereichen, könnte der Arbeitgeber unter Umständen dazu berechtigt sein, diese Mitarbeiter per Arbeitsanweisung zu einer Impfung zu zwingen.

Auch wenn ich selbst dort eine Impfpflicht wohl ablehnen würde, wird die Auffassung vertreten, dass eine Verpflichtung solcher Mitarbeiter zur Impfung rechtens sein könnte.

Dennoch: Arbeitnehmer, die wegen verweigerter Impfung die Kündigung erhalten, haben auch in Pflegeberufen mit einer Kündigungsschutzklage regelmäßig sehr gute Erfolgsaussichten.

Darf der Arbeitgeber einen Impfbonus geben, eine Belohnung für Geimpfte? 

Grundsätzlich halte ich solche Maßnahmen für zulässig, weil es regelmäßig einen sachlichen Grund für die Bevorzugung gibt, nämlich die geringere Ansteckungsgefahr, die von den geimpften Mitarbeitern ausgeht.

Allerdings darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter, die sich gegen die Impfung aussprechen, nicht bestrafen oder schikanieren, indem er ihnen beispielsweise unangenehme Aufgaben erteilt, sie abfällig behandelt oder nicht mehr grüßt. Das würde regelmäßig ein arbeitsrechtlich unzulässiges Mobbing oder Bossing darstellen.

Im Rahmen seines Schutz- und Hygienekonzeptes darf der Arbeitgeber Mitarbeiter ohne Impfung unter Umständen aber anders einsetzen, als Geimpfte, beispielsweise in Bereichen ohne Kundenkontakt oder, im Krankenhaus oder im Pflegeheim, mit weniger gefährdeten Patienten oder Bewohnern.