Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Pflicht, das Mietobjekt an den Vermieter zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB).
Bei einer Mehrheit von Mietern (z.B. einer Wohngemeinschaft) haften alle Mieter als Gesamtschuldner auf die Rückgabe der Wohnung (§§ 431, 421 BGB). Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch dann, wenn die Rückgabe nur durch einen der Mieter vertragsgemäß erfolgen kann. Der Rückgabeanspruch steht dennoch dem Vermieter auch gegenüber den Mietern zu, die bereits den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben.
1. Rückgabe durch Besitzeinräumung
Die Rückgabe der Wohnung erfolgt, indem der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Wohnung einräumt.
a) Schlüsselübergabe
Hierzu hat der Mieter die Schlüssel an den Vermieter zu übergeben. Die Rückgabe der Wohnung und damit auch die Übergabe der Schlüssel erfolgt am Ort der Mietsache. Das bedeutet, dass sich der Vermieter beim Auszug des Mieters in der Wohnung einfinden muss.
Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass der Mieter die Wohnungsschlüssel dem Vermieter zu überbringen hat oder...