Anmeldung in Deutschland und Wahlteilnahme aus dem Ausland

Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht stellt seit dem 1. November 2015 das Bundesmeldegesetz (BMG) dar. Unter Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten befindet sich in § 17 Anmeldung, Abmeldung dazu folgende Regelung: (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. (…) Von der Meldepflicht...