Keine Tabaksteuer auf Tabak-Strips
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.07.2020 (4 K 1771/19 VTa) handelt es sich bei zerkleinerten Tabakblättern, sog. Tabak-Strips um Rohtabak und nicht um Rauchtabak. Tabak-Strips stellen danach keine Tabakwaren im Sinne des § 1 Abs. 2 TabakStG dar und unterliegen nicht der Tabaksteuer.
Tabakblätter sind Rohtabak und unterliegen nicht der Tabaksteuer
Einer der obersten Grundsätze des europäischen Verbrauchsteuerrechts ist, dass keine Steuer auf Agrarprodukte erhoben wird. Entsprechend unterliegt Rohtabak nicht der Tabaksteuer. Der Handel...